Anmeldung einer Prostitutionsstätte
Niedersachsen
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Auflagen und Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb die rechtzeitige Beschaffung von Informationen essenziell ist.
Kontaktieren Sie am besten direkt die zuständigen Stellen in Niedersachsen:
In Niedersachsen sind, ähnlich wie in Bayern, die jeweiligen Kreisverwaltungen bzw. bei kreisfreien Städten, die Stadtverwaltungen zuständig.
Hannover:
Gewerbeanzeigen und Erlaubnisse für Bordelle sowie Anmeldungen für Prostituierte:
Fachbereich Öffentliche Ordnung
Blumenauer Straße 5-7
30449 Hannover
Tel.: 0511-16830554
Tel.: 0511-16831390
Tel.: 0511-16831391
Tel.: 0511-16831392
Fax: 0511-16831173
Website der Stadt mit einer Übersicht der Ansprechpartner
Göttingen:
FD Ordnung, Gewerbe und Bevölkerungsschutz
Tel.: 05522-9604321
E-Mail: [email protected]
Osnabrück
Fachdienst Ordnung und Gewerbe
Frau Mescher
Tel.: 0541-3233243
Formular Prostituiertenschutzgesetz: Antrag Erteilung Erlaubnis
Nordrhein-Westfalen
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden
Die Auflagen und Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb die rechtzeitige Beschaffung von Informationen essenziell ist.
Der Antrag zur Erteilung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist in Nordrhein-Westfalen bei der zuständigen "Kreisordnungsbehörde", in deren Bezirk die Prostitutionsstätte ihren Betreibssitz hat, zu beantragen.
Köln:
Bezirksregierung Köln
50606 Köln
Tel.: 0221-1473293
Fax: 0221-1474007
E-Mail: [email protected]
Informationen und Formulare auf der Website der Stadt
Düsseldorf:
Tel.: 0211-4755545
Tel.: 0211-4752018
Fax: 0211-4753994
Hessen
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Auflagen und Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb die rechtzeitige Beschaffung von Informationen essenziell ist.
Zuständig für die Umsetzung des ProstSchG sind laut dem hessischen Ministerium für Soziales und Integration die Städte und Gemeinden.
Frankfurt
In Frankfurt können sich Betreiber von neu eröffneten, wie auch bestehenden Betrieben beim Ordnungsamt erkundigen:
Ordnungsamt
Kleyerstr. 86
60326 Frankfurt am Main
Abteilung: Ordnungsangelegenheiten & Ordnungswidrigkeiten
Tel.: 069-21232999
Wiesbaden:
Für Fragen ist folgende Nummer erreichbar:
Tel.: 0611-314483
Stadt Gießen:
Für Fragen sind folgende Nummern und E-Mail erreichbar:
Tel.: 0641-3061904
Tel.: 0641-3061905
E-Mail: [email protected]
Offenbach am Main
Allgemeine Informationen von der Stadt Offenbach
Marburg
Frau Ute Wieder
Fachdienst 32 - Gefahrenabwehr und Gewerbe (Leitung)
Frauenbergstraße 35, Zimmer 108
35039 Marburg
Tel.: 06421-2011431
Fax: 06421-2011593
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Kassel
Ordnungsamt - Ordnungs- Aufsichtsangelegenheiten
Kurt-Schumacher-Straße 29-31
34117 Kassel
Telefon: 0561-7873185
serviceportal-kassel
Informationen und Formulare auf der Website der Stadt
Dortmund:
E-Mail: [email protected]
Die Website der Stadt zum Thema mit Merkblättern und Hinweisen
Die Stadt sieht einen Kontakt via E-Mail vor:
[email protected]
Bielefeld:
Ordnungsamt
Gewerbeangelegenheiten
Neues Rathaus
Niederwall 23
Eingang 320.22 (zwischen Bürgerberatung und Haupteingang)
Tel.: 0521-515072
Fax: 0521-518409
E-Mail: [email protected]
Die Website der Stadt zum Thema mit Merkblättern und Hinweisen
Bayern
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Auflagen und Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb die rechtzeitige Beschaffung von Informationen essenziell ist.
Kontaktieren Sie direkt die zuständigen Stellen für Bayern:
München:
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung I
Sicherheit und Ordnung, Gewerbe,
Grundsatz Gaststätten u. Sondernutzungen
Spielhallen, Sportwetten
Ruppertstraße 19
80337 München
Tel.: 089-233-32439
Tel.: 089 233-32430
Tel.: 089 233-32409
Tel.: 089 233-32423
Tel.: 089 233-32427
muenchen.de
Nürnberg:
Ordnungsamt/Abt. Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
Innerer Laufer Platz 3
90403 Nürnberg
Tel.: 0911-231-0
nuernberg.de
Augsburg:
Ordnungsbehörde
An der Blauen Kappe 18
86152 Augsburg
Tel.: 0821-324-4231
E-Mail: [email protected]
Regensburg:
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
Johann-Hösl-Straße 11
93053 Regensburg
Tel.: 0941-507-1329
E-Mail: [email protected]
Download - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
per Mail an: [email protected]
Schweinfurt:
Stadt Schweinfurt
Amt für öffentliche Ordnung
Markt 1
97421 Schweinfurt
Tel.: 09721-51-3401
E-Mail: [email protected]
Ingolstadt:
Ordnungs- und Gewerbeamt - Gewerbeangelegenheiten
Neues Rathaus
Rathausplatz 4
85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1523 /-1526
Telefon: 0841 305-1437 (Gewerbeauskünfte)
Fax: 0841 305-1509
[email protected]
ingolstadt.de
Erlangen:
Bürgeramt - Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Nägelsbachstraße 26
91051 Erlangen
Telefon 09131 / 86 -1515
Telefax 09131 / 86 -2421
[email protected]
Antrag auf Erlaubnis
Hier sind jeweils die örtlichen Landratsämter oder in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung zuständig. Eine Übersicht der sog. Erlaubnisstellen ist auch im Folgenden verlinkt:
Baden-Württemberg
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Auflagen und Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb die rechtzeitige Beschaffung von Informationen essenziell ist.
Baden-Württemberg hat eine E-Mail Adresse und einen PDF-Vordruck zur Anzeige eines Prostitutionsgewerbes:
[email protected]
Informationshotline für Betreiber: 0711-123-3770
(Montag bis Freitag: 10:00 - 13:00 Uhr)
Stuttgart
Amt für öffentliche Ordnung Gewerbe- und Gaststättenbehörde
Eberhardstraße 37 (2. OG)
70173 Stuttgart
Tel. 0711-216-98905
Tel. 0711-216-98906
E-Mail: [email protected]
Ein Merkblatt (PDF)
Der Antrag auf Erlaubnis nach §12 ProstSchG
Karlsruhe
Ordnungs- und Bürgeramt Ansprechpartner für Fragen:
Kaiserallee 8
76133 Karlsruhe
Bürgertelefon: 0721-1330
E-Mail: [email protected]
Freiburg (Breisgau)
Bürgeramt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Tel.: 0761-201-0
Fax: 0761-201-5601
E-Mail: [email protected]
Pforzheim
In Pforzheim können Anfragen an die Stadt per Mail an:
[email protected] gestellt werden
Offenburg
Fachbereich Bürgerservice und Soziales
Abtlg. Zentrales Bürgerbüro
- Gewerbe, Sicherheit und Ordnung -
Spitalstraße 2
77652 Offenburg
Tel.: 0781-82-2240
offenburg.de
Download - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
per Mail an: [email protected]
Der PDF-Vordruck und weitere Informationen sind auf der Webseite des zuständigen Ministeriums zu finden:
sozialministerium.baden-wuerttemberg.de
Berlin
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Auflagen und Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb die rechtzeitige Beschaffung von Informationen essenziell ist.
Kontaktieren Sie direkt die zuständige Stelle für Berlin.
Alle Informationen zur Betriebserlaubnis unter folgendem PDF
Die Stadt stellt ein Merkblatt (PDF) mit einer Übersicht zur Verfügung, unter:
Ordnungsamt/Gewerbeamt
Marzahn-Hellersdorf
Premnitzer Str. 11
12681 Berlin
Tel.: 030-115
E-Mail: [email protected]
Mecklenburg-Vorpommern
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Auflagen und Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb die rechtzeitige Beschaffung von Informationen essenziell ist.
Kontaktieren Sie am besten direkt die zuständige Stelle in Mecklenburg-Vorpommern:
Ob Rostock, Stralsund, Schwerin oder andere Orte im Bundesland - Anträge auf Betriebserlaubnis nach § 12 ProstSchG erfolgen formlos per E-Mail an [email protected] oder per Post an:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Poststelle
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
Alle vom Gesetz vorgesehenen Unterlagen sollen mit eingereicht werden.
Weitere Informationen
Hamburg
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Kontaktieren Sie am besten direkt die zuständige Stelle für Hamburg:
Seit dem 30.10.2017 ist in Hamburg die Antragstellung auf Erteilung einer Erlaubnis möglich.
Beim Bezirksamt Altona können Fragen gestellt und ein Prostitutionsgewerbe angezeigt werden.
Termine werden nur nach telefonischer Vereinbarung unter 040-428-11-1466 vergeben.
Bezirksamt Hamburg Altona
FA-BEA*Pro
Große Reichenstraße 14
20457 Hamburg
[email protected]
Merkblatt
Formulare und Merkblätter
Weitere Informationen
Bremen
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Auflagen und Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb die rechtzeitige Beschaffung von Informationen essenziell ist.
Kontaktieren Sie am besten direkt die zuständige Stelle für Bremen:
In der Hansestadt nimmt die Gewerbebehörde selbstständig Kontakt mit den Betroffenen auf, die ihre Prostitionsstätte dort angezeigt haben, um anschließend das komplette Erlaubnisverfahren abzuwickeln.
Für einen Termin zur Anmeldung in Bremen ist ein Kontakt zur Gewerbebehörde – Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Referat Gewerbeangelegenheiten notwendig. Kontakt:
Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Referat Gewerbeangelegenheiten
Stresemannstr. 48
28207 Bremen
Tel.: 0421-3612871
E-Mail: [email protected]
Weitere Informationen zum Verfahren und Übergangsregelungen sind auf der folgenden Seite zu finden:
Schleswig-Holstein
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Auflagen und Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb die rechtzeitige Beschaffung von Informationen essenziell ist.
In Schleswig-Holstein sind aktuell die Kreisverwaltungen - und bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen - für Anzeigen von Prostitutionsstätten und Anträge auf Erteilung einer Betriebserlaubnis, zuständig.
Lübeck:
Bereich Gewerbeangelegenheiten
Dr. Julius-Leber-Str. 50-52
23552 Lübeck
Tel.: 0451-1221210 (Herr Hentschel)
Tel.: 0451-1221251 (Herr Frauer)
E-Mail: [email protected]
Flensburg:
320 - Ordnungs- u. Gewerbeangelegenheiten
Herr Christensen
Rathausplatz 1
24937 Flensburg
Tel.: 0461-854182
Fax: 0461-852992
E-Mail: [email protected]
flensburg.de
Kiel
Tel.: 04321-913885
Tel.: 04321-913886
Tel.: 04321-913887
E-Mail: [email protected]
Neumünster
Neues Rathaus
Großflecken 59
24534 Neumünster
Tel.: 04321-9420
E-Mail: [email protected]
Weitere Informationen sind auf der verlinkten Seite des Bundeslandes zu finden:
Thüringen
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Auflagen und Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb die rechtzeitige Beschaffung von Informationen essenziell ist.
Das Bundesland Thüringen stellt alle notwendigen Formulare auf der hier verlinkten Webseite zur Verfügung. (Webseite öffnen)
Anträge und Fragen sind an eine zentrale Adresse zu richten:
Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200
Anschrift:
Weimarplatz 4
99423 Weimar
Tel.: 0361-37737198
Fax: 0361-37737346
Dies gilt auch für Erfurt, Gera, Jena, Eisenach oder Gotha.
Alle weiteren Informationen und notwendigen Formulare:
Saarland
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Auflagen und Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb die rechtzeitige Beschaffung von Informationen essenziell ist.
Kontaktieren Sie am besten direkt die zuständige Stelle im Saarland:
Hinweise für Betreiber sowie Formulare für die Anzeige sowie Anträge für die Betrieberlaubnis einer Prostitutionsstätte sind auf der verlinkten Seite des Saarlandes zu finden.
Für Saarbrücken, Homburg und Saarlouis ist zuständig:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Referat C2 – Gleichstellungs- und Frauenpolitik
Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken
E-Mail: prostituiert[email protected]
Anträge sind ausgefüllt und unterschreiben zu senden an:
Regionalverband Saarbrücken
Fachdienst 53 - Gesundheitsamt
Prostituiertenschutz -
Regulierung Prostitutionsgewerbe
Postfach 103055
66030 Saarbrücken
Website des Bundeslandes mit Informationen & Formularen:
Sachsen-Anhalt
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Auflagen und Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb die rechtzeitige Beschaffung von Informationen essenziell ist.
Für Sachsen-Anhalt das Referat 301 des Landesverwaltungsamtes zuständig:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat 301
Ernst-Kamieth-Str. 2
06112 Halle (Saale)
Ansprechpartner ist hier Herr Ködelpeter:
Tel.: 0345-5141196
Fax.: 0345-5142557
sachsen-anhalt.de
Sobald hier aktuellere Informationen oder Kontaktdaten vorliegen, aktualisieren wir diesen Artikel.
Rheinland-Pfalz
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Auflagen und Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb die rechtzeitige Beschaffung von Informationen essenziell ist.
In Rheinland-Pfalz sind die jeweiligen Kreisverwaltungen bzw. bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen zuständig.
Kaiserslautern
Zur Anmeldung in Kaiserslautern kontaktieren Sie bitte Ihren Ansprechpartner unter:
Tel. 0631-3652531
Trier
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Tel.: 0651-94940
trier.de
Worms:
Stadtverwaltung Worms
Bereich 3 - Sicherheit und Ordnung
Adenauerring 1
67547 Worms
06241-8533210
06241-8 533208
worms.de
Landkreis Neuwied
Kreisverwaltung Neuwied
Ordnungsabteilung
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Tel. 02631-8030
Merkblatt
Grünstadt an der Weinstraße
Stadtverwaltung Grünstadt
Kreuzerweg 2
67269 Grünstadt
Tel.: 06359-8050
Fax: 06359-805-500
E-Mail: [email protected]
rlp-buergerservice.de
Eine Übersicht der Verwaltungen inklusive Kontaktdaten vom Innenministerium Rheinland-Pfalz ist im Folgenden verlinkt.
Sachsen
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Auflagen und Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb die rechtzeitige Beschaffung von Informationen essenziell ist.
Kontaktieren Sie am besten direkt die zuständigen Stellen in Sachsen:
Aufgrund Verzögerung mit dem Gesetz zur Umsetzung des ProstSchG ist die Bearbeitung von Anträgen auf - Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes - momentan nicht möglich.
Deshalb bitten z.B. Chemnitz und Dresden betroffene Betriebe darum, ihre Kontaktdaten an das städtische Ordnungsamt zu übermitteln, um eine spätere Klärung der Antragsformalitäten zu ermöglichen:
Chemnitz:
Ordnungsamt
Abt. Gewerbe, Marktwesen
Sachgebiet Erlaubniserteilung, Gewerbeanzeigen
Düsseldorfer Platz 1
09111 Chemnitz
Für die Beratung und Antragstellung ist unter den genannten Telefonnummern vorher ein Termin zu vereinbaren.
Telefon:
0371-4883127 (Zimmer 3.087)
0371-4883125 (Zimmer 3.080)
vis.stadt-chemnitz.de
Dresden:
Ordnungsamt
Abt. Gewerbeangelegenheiten, Sachgebiet Gaststätten / Spielrecht / Jugendschutz
Theaterstraße 11 - 15
01067 Dresden
Telefon:
0351-4885860
0351-4885861
0351-4885866
E-Mail: [email protected]
dresden.de
Sobald hier aktuellere Informationen oder Kontaktdaten vorliegen, aktualisieren wir diesen Artikel.
Brandenburg
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt nach § 12 ProstSchG eine Betriebserlaubnis. Dafür muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Auflagen und Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb die rechtzeitige Beschaffung von Informationen essenziell ist.
Kontaktieren Sie am besten direkt die zuständige Stelle für Ihren Landkreis bzw. Ihre Stadt, wenn diese kreisfrei ist.
Allgemeine Informationen zum Betrieb eines Prositutionsgewerbes in Brandenburg
Kontakt per E-Mail: [email protected]
Stadt Potsdam
Arbeitsgruppe Gewerbeangelegenheiten
Tel.: 0331-2891694
Weitere Informationen
Stadt Cottbus
Stadtverwaltung Cottbus
Neumarkt 5
03046 Cottbus
Tel.: 0355-6120
E-Mail: [email protected]
Stadt Brandenburg an der Havel
Tel.: 03381-580
Fax: 03381-587074
E-Mail: [email protected]
Landkreis Barnim
Haus A
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Tel.: 03334-2140
E-Mail: [email protected]
Landkreis Dahme-Spreewald
Reutergasse 12
15907 Lübben (Spreewald)
Tel.: 03546-200
Fax: 03546-201256
E-Mail: [email protected]
Landkreis Elbe-Elster
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
Tel.: 03535-460
Fax: 03535-3133
E-Mail: [email protected]
Stadt Frankfurt (Oder)
Marktplatz 1
15230 Frankfurt (Oder)
Tel.: 0335-5520
Fax: 0335-5521399
Landkreis Havelland
Dienststelle Rathenow
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow
Tel.: 03385-5511210
Dienststelle Nauen
Rathauspl. 1
14641 Nauen
Tel.: 03321-4035888
Dienststelle Falkensee
Dallgower Str. 9
14612 Falkensee
Tel.: 03321-4036801
E-Mail: [email protected]
Landkreis Märkisch-Oderland
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
Tel.: 03346-8500
E-Mail: [email protected]
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Tel.: 03301-6010
Fax: 03301-601111
E-Mail: [email protected]
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Dubinaweg 1
01968 Senftenberg
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow
Tel.: 03366-350
Fax: 03366-351111
E-Mail: [email protected]
Kreisverwaltung Ostprignitz-Ruppin (OPR)
Virchowstraße 14-16
16816 Neuruppin
Tel.: 03391-6880
Fax: 03391-3239
E-Mail: [email protected]
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig
Telefon: 033841-910
Landkreis Prignitz
Berliner Str. 49
19348 Perleberg
Tel.: 03876-7130
Fax: 03876-713214
E-Mail: [email protected]
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)
Tel.: 03562-9860
Fax: 03562-98610088
E-Mail: [email protected]
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde(03371)
Tel.: 03371-6080
Fax: 03371-6089000
E-Mail: [email protected]
Landkreis Uckermark
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau
Tel.: 03984-700
E-Mail: [email protected]