Wie funktioniert die Anmeldung?
Seit dem 01.07.2017 ist eine Anmeldung Pflicht, wenn man als Prostituierte arbeiten möchte. Neueinsteiger in das Gewerbe müssen sich bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit registrieren lassen.
Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, muss dies vor Beginn der Tätigkeit anmelden. Die Anmeldung muss persönlich erfolgen, und zwar bei der zuständigen Behörde des Ortes, wo man künftig hauptsächlich arbeiten möchte. Jedes Bundesland legt fest, welche Behörden für die Anmeldung zuständig sind. Informationen dazu gibt es beim Bürgerbüro, beim Gesundheitsamt oder auf der Internetseite der jeweiligen Stadt, Gemeinde, des Landkreises bzw. des Landes.
Die Anmeldung wird vertraulich durchgeführt und gleichzeitig erfolgt ein Informations- und Beratungsgespräch, in dem die Prostituierten über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Außerdem erhalten sie Informationen zu Unterstützungsangeboten.
Spricht der oder die Prostituierte kein oder nur wenig Deutsch, kann noch eine weitere Person beim Gespräch mit dabei sein, die übersetzt – aber nur wenn die Behörde und die beratene Person zustimmen.
Zusätzlich müssen sich Prostituierte regelmäßig einer gesundheitlichen Beratung unterziehen, bei der sie über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden und Unterstützungsangebote erhalten. Die Nachweise über Anmeldung und gesundheitliche Beratung müssen die Damen im Anschluss bei der Berufsausübung immer mit sich führen.
Schritt 1: Gesundheitliche Beratung
Um als Prostituierte arbeiten zu können, muss eine Dame zunächst an einer Beratung beim Gesundheitsamt vor Ort teilnehmen. Dabei geht es um keine ärztliche Untersuchung, sondern lediglich um ein unterstützendes Gespräch, bei dem die Prostituierte die wesentlichen Informationen zum Gesundheitsschutz erfährt. Dieser Termin muss von Frauen zwischen 18 und 21 Jahren alle sechs Monate wiederholt werden, während Frauen ab 21 Jahren jährlich zur Beratung müssen.
Schritt 2: Persönliche Anmeldung
Mit der Bescheinigung, die sie nach dem Beratungsgespräch erhält, kann sich die Dame nun bei der Anmeldebehörde registrieren lassen, in deren Zuständigkeitsbereich sie hauptsächlich tätig sein wird. Die Voraussetzung dafür ist, dass alle notwendigen Angaben und Nachweise vorliegen und auch keine sonstigen Ausschlussgründe bestehen. Eine solche Anmeldebescheinigung ist für Frauen zwischen 18 und 21 ein Jahr, für Damen ab 21 jeweils zwei Jahre lang gültig.
Informationen zur „Alias-Bescheinigung“
Die Gesundheitliche Beratung und die Persönliche Anmeldung können auf Wunsch zusätzlich als Alias-Bescheinigung ausgestellt werden. Dabei handelt es sich um eine „pseudonymisierte Bescheinigung“ (mit Künstlernamen). Der gewählte Künstlername muss keinen Hinweis auf das Geschlecht haben. Diese Alias-Bescheinigung muss immer mitgeführt werden und hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie die normale Anmeldebescheinigung.
Welche Angaben/Nachweise muss die anmeldepflichtige Person machen?
Persönliche Angaben
- Vor- und Nachnamen
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Angabe der Wohnung bzw. Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise bzw.
alternativ eine Zustellanschrift *) - Länder oder Kommunen, in denen eine Ausübung der Prostitution geplant ist
Mitzubringen sind:
- 2 Lichtbilder
- Personalausweis oder Reisepass (bzw. Pass- oder Ausweisersatz)
- ggf. Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Bürger
- Bescheinigung über regelmäßig wahrgenommene gesundheitliche Beratung (bei Erstanmeldung nicht älter als drei Monate)
Eine Anmeldung kann nur erfolgen, wenn alle notwendigen Angaben und Nachweise vorliegen. Bei fehlenden Unterlagen muss ein neuer Termin vereinbart werden, bei dem diese Dokumente nachgereicht werden und die Anmeldung anschließend nachgeholt werden kann.
*) Zustellanschrift?
Für Zustelladressen / -anschriften gibt es viele Angebote in Deutschland, sowohl kommerziell als auch von manchen Beratungsstellen.